Wir entwickeln und produzieren Produkte für definierte Anwendungsbereiche.
In den Bereichen Produktentwicklung, Produktprüfung und Qualitätssicherung für Bodenbeläge aus vulkanisiertem Gummi arbeiten wir mit dem Beschussamt, Behörden, Prüfinstituten, Sachverständigen und Ingenieurbüros zusammen.
REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).
Diese EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.
Morgenroth GmbH Spezialbeläge + Morgenroth Protect GmbH sind Hersteller und Importeur von chemischen Stoffen in Form von fertigen Erzeugnissen und sind somit zuständig für die Einhaltung und Umsetzung der REACH-Verordnung.
Die Erzeugnisse selbst fallen nicht unter die REACH-Verordnung, sondern die darin enthaltenen Stoffe, die den Kriterien von Artikel 7 der REACH-Verordnung entsprechen.
Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen.
Ein in den Erzeugnissen enthaltener Stoff muss registriert werden, wenn er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt wird.
Die Inhaltstoffe der oben genannten Morgenroth-Erzeugnisse werden unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht freigesetzt.
Daraus folgt, dass die Registrierung und Anmeldung der in Morgenroth-Erzeugnissen enthaltenen Stoffe gem. Artikel 7.1. nicht erforderlich ist.
Unterrichtungspflicht der REACH-Agentur bei besonders gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen.
Der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen unterrichtet die Agentur, wenn ein im Sinne von REACH besonders gefährlicher CMR-Stoff (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe) oder PBT-(persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB-(sehr persistent und hoch bioakkumulativ) in Verkehr gebracht wird und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die in Morgenroth-Erzeugnissen eingesetzten Stoffe sind ausnahmslos keine besonders gefährlich eingestuften Stoffe. Daher besteht keine Meldepflicht gem. Artikel 7.2.
Pflicht zur Weitergabe von Informationen an den Abnehmer über Stoffe in Erzeugnissen.
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses das einen "zulassungspflichtigen" Stoff lt. Art. 57 in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Morgenroth-Erzeugnisse enthalten keine "zulassungspflichtigen" Stoffe. Es besteht daher keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gem. Artikel 33.
Dokumentation der Schlussfolgerungen 2.6. gemäß der Leitlinien für Stoffe in den Erzeugnissen
Die Dokumentation erleichtert den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß REACH gegenüber Kunden und inspizierenden Behörden.
Morgenroth archiviert sämtliche Informationen z. B. Stoffdatenblätter und Sicherheitsdatenblätter und hält diese zur Verfügung. Ausweislich der aktualisierten Kandidatenliste der SVHC (Version 4.0, Juni 2017) enthalten Morgenroth-Erzeugnisse keine der als gefährlich eingestuften SVHC-Substanzen, die eine REACH-Registrierung-, Anmeldungs-, Unterrichtungs- oder Zulassungspflicht nach sich ziehen würde.
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